Begehen durch Unterlassen

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§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen bestraft denjenigen, der eine Handlung unterlässt obwohl ihm diese möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen echten & unechten Unterlassungsdelikten.

Arten

  • Das Echte: Jeder hat dafür einzustehen, wie §323c StGB Unterlassene Hilfeleistung.
  • Das Unechte: Nur Personen (Garanten), die rechtlich dafür einzustehen haben, wie Polizei, Feuerwehr und Sicherheitsmitarbeiter.

Unechtes Unterlassungsdelikt

Wegen Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB, macht sich strafbar, wer sich in einer Garantenstellung befindet und seine Garantenpflicht verletzt.

Beispiel

Sicherheitsmitarbeiter S unterlässt es mit Vorsatz, die Tasche von Mitarbeiter M zu kontrollieren, obwohl S sieht, dass M unbefugt ein firmeneigenes Notebook mitnimmt.

M macht sich strafbar wegen Diebstahl, S wegen Diebstahl durch Unterlassen.

Gesetzestext

1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.