Betriebsbedingte Kündigung

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Betriebsbedingt kann nach dem KSchG seitens des Arbeitgebers gekündigt werden, wenn es betriebliche Gründe dafür gibt, beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Verlust eines Kundenobjekts.

Sozialauswahl

In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen, in der er folgende Aspekte nach § 1 (3) KSchG berücksichtigen muss:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • die Unterhaltspflichten und
  • die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Er muss also grundsätzlich die jüngeren Arbeitnehmer entlassen, die noch nicht so lange im Betrieb sind und keine Familie haben.

Um zu vermeiden, dass dann nur noch ältere Mitarbeiter im Betrieb sind, muss er solche Arbeitnehmer nicht mit einbeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Siehe auch