Entgeltfortzahlung

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Wird ein Arbeitnehmer krank, so hat er einen Anspruch aus Entgeltfortzahlung, wenn ihn kein Verschulden für die Krankheit trifft, § 3 EntgFZG.

Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch bei Teilzeit oder bei 450-€-Jobs.

Dauer

Der Anspruch besteht wegen der selben Krankheit für bis zu 6 Wochen, bei Vertragsbeginn jedoch erst nach 4 Wochen.

Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen

Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, zahlt die Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) 80% vom Bruttoentgelt, in sonstigen Fällen die Krankenkasse 70% vom Bruttoentgelt (max. 90% vom Netto).

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss die Krankheit spätestens am dritten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann den Nachweis auch früher verlangen, § 5 EntgFZG. Weist der Arbeitnehmer die Krankheit erst später nach, kann der Arbeitgeber solange die Entgeltfortzahlung verweigern, § 7 EntgFZG.

Krankheit während des Urlaubs

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, wird der Urlaub nicht auf die Krankheit angerechnet. Der Urlaubsanspruch bleibt also insoweit bestehen, wie Krankheitstage anfallen.

Siehe auch