Entgelttransparenzgesetz

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Am 06.01.2018 trat das Entgelttransparenzgesetz in Kraft, das für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten gilt. In diesen Betrieben dürfen die Mitarbeiter Kriterien der Entgeltfindung für das eigene Entgelt bei einer vergleichbaren Tätigkeit von Kollegen des jeweils anderen Geschlechts erfahren. Die betroffenen Betriebe sind daher verpflichtet, auskunftssuchenden Arbeitnehmern das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einer Vergleichsgruppe von mindestens sechs Mitarbeitern des anderen Geschlechts der gleichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit nennen.

Gesetzestext

https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/EntgTranspG.pdf