Entschuldigender Notstand

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Beim entschuldigenden Notstand, § 35 StGB, entfällt die Schuld, wenn der Täter nur durch eine rechtswidrige Tat von sich oder einer nahestehenden Person eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit abwehren kann.

Beispiel

Bei dem Untergang eines Schiffs nimmt X einem anderen Passagier mit Gewalt dessen Rettungsring weg, weil X nur so überleben kann. Der Passagier stirbt deswegen.

Gesetzestext

1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.