Erschleichen von Leistungen

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Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB, kann in drei Varianten begangen werden:

  • Leistungen eines Automatens erschleichen
  • Beförderung in einem Verkehrsmittel
  • Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

Gesetzestext

1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.