Fluchtweg

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Fluchtwege sind Wege, an welche besondere Anforderungen gestellt werden. Sie dienen der Flucht aus einem Gefahrenbereich, Rettung von Personen sowie als Angriffsweg für die Rettungskräfte. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen sicheren Bereich.

Ein Gebäude hat immer mindestens zwei Fluchtwege.

  • Der erste Fluchtweg ist ein Baulicher Fluchtweg. Er bildet die für die Flucht und Rettung erforderlichen Wege zu den Treppenräumen sowie den Notausgängen.
  • Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Wie zum Beispiel ein Fenster (Lichtes Mindestmaß 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante, LBO NRW, § 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte).


Allgemeines

Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen sind die Anforderungen des jeweiligen Bauordnungsrechts der Länder zu beachten. Weiter können sich Anforderungen aus der Arbeitsstättenregel ergeben.

  • Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden. Sollten sie verstellt/blockiert sein durch z.b. Kartons, Stühle, o.ä. ist dafür sorge zu tragen das sie sofort wieder freigeräumt werden.
  • Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind auch von außen zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern.
  • Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges nicht zulässig, da sie leicht zur Todesfalle werden können.
  • Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im ersten Fluchtweg nicht zulässig. Im zweiten Fluchtweg sind sie nur zulässig, wenn eine sichere Benutzung im Notfall zu erwarten ist. Dieses ergibt sich aus der angefärtigten Gefährdungsbeurteilung.
  • Fluchtwege Müssen deutlich gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist an gut sichtbaren Stellen anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.

Anordnung und Fluchtweglänge

Fluchtwege sind unter Betrachtung von einer vorhandenen Gefährdung sowie in Abhängigkeit von der Lage und Göße des Raums anzulegen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Anzahl der Personen und der Anteil an ortsfremden Personen zu berücksichtigen.

Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf:

für Räume, (ausgenommen brandgefährdete Räume mit bzw. ohne selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen) 35 m
für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen 35 m
für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen 25 m
für giftstoffgefährdete Räume 20 m
für explosionsgefährdete Räume 20 m
für explosivstoffgefährdete Räume 10 m

betragen.

Die Mindestbreite der Fluchtwege richtet sich nach der Höchstzahl an Personen, die im Notfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich wie folgt:

Anzahl der Personen Lichte Breite
bis 5 0,875 m
bis 20 1,00 m
bis 200 1,20 m
bis 300 1,80 m
bis 400 2,40 m

Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind alle Räume berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen.

Ausführung

  • Per Hand betätigte Türen müssen in Fluchtrichtung auf gehen.
  • Karussell- und Schiebetüren, welche manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen nicht erlaubt.
  • Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.
  • Verschließbare Türen müssen jederzeit ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.
  • Am Ende des Fluchtweges muss der Bereich im Freien/sicheren Bereich, so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle flüchtenden Personen gefahrlos aufgenommen werden können.
  • Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten.
  • Notausstiege müssen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen.
  • Dachflächen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Sicherheitsbeleuchtung

Fluchtwege sind mit einer ausreichend hellen Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, sodass bei einem Ausfall der Beleuchtung das gefahrlose Verlassen weiterhin gewährleistet ist.