Fundsachen

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Fundsachen sind verlorene, „vorrübergehend besitzlos“ gewordene Gegenstände. Das bedeutet, dass sich der Besitzer der Sache nicht absichtlich entledigen wollte, sondern sie ihm zufällig abhanden gekommen ist und er nicht mehr weiß, wo sie sich befindet. Der Besitz kann verloren werden, das Eigentum bleibt bestehen. Wird die Sache von jemandem entdeckt und an sich genommen, so ist dieser Person der Finder. Der Finder hat gegenüber dem, der die Sache verloren hat, grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn und kann sich seine Aufwendungen für Verwahrung der Fundsache und Ermittlung ersetzen lassen. Die Höhe des Finderlohns ist gesetzlich geregelt. Gibt ein Finder die Sache nicht ab, sondern behält er sie mit der Absicht, sie sich selbst anzueignen, spricht man von Fundunterschlagung, die eine Form der Unterschlagung nach § 246 StGB darstellt. Der Finder macht sich somit strafbar.

Herrenlose Sachen, z.B. deren sich der Eigentümer entledigt hat und die eine andere Person an sich nimmt, gehen in deren Eigentum über. In diesem Falle liegt keine (Fund-)Unterschlagung vor.

Es ist darauf zu achten, dass man im Falle einer Garantenstellung (z.B. als Mitglied des Werkschutzes) keinen Anspruch auf Erwerb der Fundsache oder des Finderlohnes hat, wenn die Sache in Ausübung des Dienstes und Wahrnehmung der Garantenstellung gefunden wird. Im Dienst ist zur Abarbeitung des Sachverhaltes häufig das Anfertigen einer Fundmeldung durch den Sicherheitsmitarbeiter vorgesehen.

Beim Umgang mit einer Fundsache sollte der Finder, bzw. das betriebliche Fundbüro folgende Punkte beachten:


Entgegennahme

  • Daten des Finders notieren
  • Umstände des Fundes festhalten (Ort, Lage..)
  • genaue Registrierung und Beschreibung der Fundsache (Zeugen), z.B. Geldbeträge, Bankkarten zählen und notieren
  • ggf. Ausfüllen einer Meldung bzw. Eintrag ins Fundbuch oder Information der zuständigen betrieblichen Stelle

Verwahrung

  • vor Verlust, Verderb, Beschädigung schützen
  • Fundsache nicht verändern
  • Fundsache direkt zurückgeben, wenn Eigentümer bekannt oder leicht ermittelbar
  • bei Wert über 5 Euro muss Meldung und Abgabe an das (kommunale) Fundamt erfolgen
  • ggf. Information der Belegschaft über Fundsache(schwarzes Brett, eMail,..)

Rückgabe

  • Identifizierung des Eigentümers
  • Nachweis des Eigentums(Dokumente, Beschreibung, o.ä.)
  • abschließende Dokumentation des Vorgangs
  • ggf. Weiterreichen des Finderlohnes

siehe auch