Garantenpflicht

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Derjenige, der sich vertraglich dazu verpflichtet einen Erfolg (z.B. Angriff auf fremdes Eigentum) abzuwenden, untersteht der Garantenpflicht. Wer seiner Garantenpflicht mit Vorsatz nicht nachkommt, die er aufgrund seiner Garantenstellung innehat, kann wegen Begehen durch Unterlassen belangt werden. Es handelt sich hierbei um ein unechtes Unterlassungsdelikt.