Gefährdungsbeurteilung

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Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Gefährdungsbeurteilung auf eventuelle Gefährdungen hin zu überprüfen.

Stellt er entsprechende Gefahren fest, so ist nach der Maßnahmenhierachie vorzugehen um das Risiko zu eliminieren bzw. zu verringern. Die Maßnahmenhierachie umfasst nachfolgende Stufen:

  • Gefahrenquelle vermeiden / beseitigen
  • Sicherheitstechnische Maßnahme (z.B. freibewegliche Maschinenteile abschirmen so das diese nicht berührt werden können)
  • Organisatorische Maßnahme (Mensch und Gefahr trennen )
  • Stellen einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
  • Unterweisung

Die Maßnahme PSA und Unterweisung sollte immer nur die letzte Möglichkeit sein, wenn alle anderen vorherigen Maßnahmen nicht getroffen werden können.

Seit 2014 sind dabei auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz mit zu berücksichtigen.

Gesetzestext

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6. psychische Belastungen bei der Arbeit.