Gefährliche Körperverletzung

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Bei der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB kommt es nicht auf die Schwere der Verletzung an (siehe schwere Körperverletzung, § 226 StGB), sondern auf die Art und Weise der Begehung, beispielsweise, dass der Täter eine Waffe verwendet.

Gesetzestext

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Siehe auch