Körperverletzung

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Eine Körperverletzung, § 223 StGB kann durch eine körperliche Misshandlung (Verletzung von außen) oder durch eine Gesundheitsbeschädigung (innerliche Verletzung) begangen werden.

Die Tat ist ein relatives Antragsdelikt, § 230 StGB.

Gesetzestext

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Siehe auch