Meister für Schutz und Sicherheit

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Der "Geprüfte Meister für Schutz und Sicherheit" wird von Industrie- und Handelskammern in Deutschland in schriftlicher und mündlicher Prüfung an verschiedenen Standorten abgenommen. Diese Art der Qualifikation ist die höchste nichtakademische Form der fachlichen Berufsausbildung in der Sicherheitbranche.

Ablauf der Qualifikation

Nach dem Stand zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels besteht für den Meisterschüler keine Verpflichtung, einem Präsensunterricht in der Prüfungsvorbereitung beizuwohnen. Die Aneignung des notwendigen Wissens kann im Selbstlernunterricht vollzogen werden. Die grundlegende Qualifikationsprüfung beinhaltet jeweils eine 90 minütige schriftliche Prüfung in den Fächern Rechtsbewusstes Handeln, Betriebswirtschaftliches Handeln und Zusammenarbeit im Betrieb. Die handlungsspezifische Qualifikation fordert vom Prüfling jeweils 2 dreistündige Prüfungen in den Lehrteilen Organisation und Technik ab, plus eine zusätzliche mündliche Prüfung von bis zu 60 Minuten Dauer im Bereich Personal und Führung.

Hochschulzugangsberechtigung

Der Meisterbrief ermöglicht den Besuch der meisten Fakultäten an den Hochschulen in Deutschland. Sind im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens an den jeweiligen Fakultäten Eignungsprüfungen zu absolvieren, weil sprachliche Voraussetzung (z. Bsp. Großes Latinum für Medizin) oder tiefgehende naturwissenschaftliche Kenntnisse im Studium verlangt werden, liegt dieses Vorgehen im Ermessen dieser Bildungseinrichtungen.

Weitere Fortbildungsmöglichkeiten stellen das Ingenieurswesen in der Sicherheitstechnik oder des Rettungsmanagements dar. In den Politik- und Sozialwissenschaften finden sich ebenfalls Ausbildungsteile des Meisters wieder.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder

5. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft.

Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. das Ablegen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schsimeistprv/gesamt.pdf

Fördermöglichkeiten

U.a. kann die Vorbereitung auf den "Meister für Schutz und Sicherheit" mit Aufstiegsbafög (ehemals Meister-Bafög) gefördert werden.

Webinare

Literatur

Digitale Lernkartei

https://www.brainyoo.de/shop/fachverlage/verlagshaus-zitzmann.html

Weiterführende Links