Notwehr

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Die Notwehr, § 32 StGB (§ 227 BGB / § 15 OWiG), ist ein Rechtfertigungsgrund. Sie erlaubt es, sich gegen Angriffe eines Menschen aktiv zu verteidigen.

Beispiel

X wird von einem Täter grundlos mit einem Messer angegriffen. X verteidigt sich mit einen Schlag gegen den Oberarm des Täters. X bleibt straffrei.

Wichtig:

Aber nicht nur die körperliche Unversehrtheit sowie Leib und Leben, sondern ALLE Rechtsgüter eines Menschen sind notwehrfähig!

Voraussetzungen

  • gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
    • gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend, gerade andauernd, noch nicht beendet
    • rechtswidrig: kein Rechtfertigungsgrund vorhanden
    • Angriff: kann nur von einem Menschen ausgehen, geschützt werden können alle Rechtsgüter
  • erforderliche und gebotene Verteidigung
    • erforderlich: mildestes Mittel, das den Angriff sofort beendet
    • geboten: nicht völlig unverhältnismäßig (beispielsweise Schusswaffeneinsatz, um Kirschendiebstahl zu verhindern)
  • von sich oder einem anderen abwehren
    • von sich: Notwehr
    • von einem anderen: Nothilfe; kann für jede beliebige Person gemacht werden, diese muss die Hilfeleistung aber wollen.

Warum dreimal Notwehr?

  • Die Notwehr im StGB schützt vor einer Verurteilung in einem Strafprozess.
  • Die Notwehr im BGB schützt vor Schadensersatzansprüchen in einem Zivilprozess.
  • Die Notwehr im OWiG schützt vor einer Verfolgung nach dem OWiG, beispielsweise durch Bußgelder.

Gesetzestext

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Siehe auch