Persönliche Eignung

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Die persönliche Eignung Ausbildender und eines Ausbilders ist in § 29 BBiG geregelt.

Gesetzestext

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.