Rechte des Sicherheitspersonals

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Diese Seite stellt eine Übersicht der Rechte dar, auf die sich ein Sicherheitsmitarbeiter beim Tätigwerden grundsätzlich berufen kann. Weitere Einträge, detaillierte Informationen und Querverweise zu relevanten Rechtsvorschriften finden Sie in der Kategorie Recht.

Rechte (Übersicht & Beispiele)

Folgende Rechte kann der Sicherheitsmitarbeiter anlassbezogen unter bestimmten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann privates Sicherheitspersonal die Rechte für sich in Anspruch nehmen, die jedem Bürger zustehen. Ausnahmen bilden hierbei erweiterte Rechte durch die Übertragung des |Hausrechts durch den Auftraggeber (Besitzer) sowie durch die [[Beleihung] z.B. im Rahmen der Luftsicherheit (Luftsicherheitsgesetz §§ 3, 7), bei der hoheitliche Befugnisse in einem klar umgrenzten Rahmen an Private delegiert werden können.


BGB


StGB

  • § 32 StGB Notwehr mit Nothilfe (Verteidung bei [...] Angriff eines anderen Menschen)
  • § 34 StGB rechtfertigender Notstand (Abwehr einer Gefahr unter erforderlicher Güterabwägung)


StPO

  • § 127 StPO vorläufige Festnahme (Festnahme eines Täters unter bestimmten Voraussetzungen)


Betriebliche Regelungen

In großen Betrieben ist es außerdem üblich, dass Betriebsvereinbarungen zwischen den Mitarbeitern und der Unternehmensleitung oder weitere vertragliche Vereinbarungen zu sicherheitsgerechtem Verhalten und zur Einhaltung der Betriebsordnung mit Geschäftspartner, Lieferanten oder Gästen (z.B. im Rahmen der Besucherabwicklung) schriftlich getroffen werden. Personen können darin durch einen sog. freiwilligen Unterwerfungsakt zum Beispiel Torkontrollen bei Ein- und Auslass grundsätzlich zustimmen. Zu beachten ist hier aber, dass ein regelwidriges Verhalten grundsätzlich nur betriebsintern (z.B. durch eine Abmahnung) bzw. vertragsrechtlich (z.B. durch Auftragsentzug) sanktioniert werden kann, solange sich keine konkreten Verdachtsmomente nachprüfbar belegen lassen.