Tierhalterhaftung

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Die Tierhalterhaftung, § 833 BGB regelt, unter welchen Umständen der Halter eines Tiers für Schäden haftet, welche dieses anrichtet. Unterschieden wird dabei, ob es sich um ein Luxustier oder ein Nutztier handelt. Bei Luxustieren ist der Halter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, sogenannte Gefährdungshaftung. Bei Nutztieren haftet der Halter nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, sogenannte Verschuldenshaftung.

Gesetzestext

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Siehe auch: