Unterlassungsdelikte

Aus Wiki für Schutz und Sicherheit
Wechseln zu: Navigation, Suche

Im Strafrecht wird zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten (Delikt = Straftat) unterschieden. Während bei sog. Begehungsdelikten der Täter aktiv tätig werden muss, damit es zu einer Tatvollendung kommen kann, werden die TBMs bei sog. Unterlassungsdelikten erfüllt, indem der Täter eine Handlung unterlässt, obwohl diese gesetzlich gefordert und ihm zumutbar gewesen wäre.

Beispiel

  • Hier unterlässt der Täter eine Handlung, die unter Berücksichtigung der zu würdigenden Umstände (Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, ohne erhebliche eigene Gefährdung oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten...) i.d.R. gesetzlich gefordert ist.
  • Kurz: Er unterlässt eine Handlung, obwohl er gesetzlich zu dieser verpflichtet wäre...

Unterscheidung

Echte Unterlassungsdelikte

  • Beispiel: Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB.

Unechte Unterlassungsdelikte