Versammungsstättenverordnung

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In Deutschland gibt es keine bundesweite Versammlungsstättenverordnung. Daraus ergibt sich bei Veranstaltungen die Pflicht für den Veranstalter, einen Veranstaltungsleiter zu benennen, der für die gesamte Dauer der Veranstaltung als entscheidungsbefugte Person anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und ist zudem verpflichtet, bei Sicherheitsgesprächen mit der Polizei/Feuerwehr anwesend zu sein. (Bezug Bundesland Baden-Württemberg)

Zwar gibt es eine Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, jedoch wurde diese nur von einigen Bundesländern (mehr oder weniger) übernommen.

Landesrechtliche Regelungen