Versuch

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Der Versuch einer Straftat, §§ 22 StGB, liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Straftat ansetzt, also schon begonnen hat, aber noch nicht fertig ist.

Gesetzestext § 22 StGB

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafbarkeit des Versuchs

Nach § 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer, der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar, wenn es im Gesetz steht.

Gesetzestext § 23 StGB

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).