Amtsanmaßung

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Eine Amtsanmaßung, § 132 StGB, kann auf zwei Arten begangen werden:

  • Befassen mit einem öffentlichen Amt, also sich als Beamter ausgeben
  • Vornahme einer Amtshandlung, obwohl man kein Beamter ist, beispielsweise Bußgelder erheben, Durchsuchung, Beschlagnahme ...

Beispiele

  • Um einen fliehenden Ladendieb einzuschüchtern ruft Ladendetektiv L: "Stehenbleiben, Polizei".
  • Sicherheitsmitarbeiter S durchsucht einen gestellten Einbrecher gegen dessen Willen nach Beute.

Ausnahme

Nach Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen darf ein Täter im Rahmen der Eigensicherung auch gegen seinen Willen abgetastet werden bzw. ihm solche Gegenstände gegebenenfalls auch weggenommen werden (vgl. rechtfertigender Notstand).

Gesetzestext

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.