Anspruch

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Unter einem (zivilrechtlichen) Anspruch versteht man nach § 194 (1) BGB, dass man von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen verlangen kann.

Ein Anspruch kann sich aus

Gesetzestext

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.