Antragsdelikt

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Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die im Gegensatz zu Offizialdelikten grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzen verfolgt wird. Geregelt ist es in den §§ 77 ff StGB. Man unterscheidet in

  • absolute Antragsdelikte
  • relative Antragsdelikte

Absolute Antragsdelikte

Absolute Antragsdelikte werden ausschließlich dann von der Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn der Antragsberechtigte einen Strafantrag stellt.

Relative Antragsdelikte

Relative Antragsdelikte können sowohl auf Antrag des Antragsberechtigten, als auch dann verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung für geboten hält.

Fristen

Der Verletzte hat grundsätzlich drei Monate Zeit, den Strafantrag zu stellen, § 77b StGB.

Zurücknahme des Antrags

Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden, darf dann aber nicht noch einmal gestellt werden, § 77d StGB.

Einzelne Antragsdelikte

absolute Antragsdelikte (nur relevante)

relative Antragsdelikte (nur relevante)