Bewacherregister

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Bis Ende 2018 soll ein so genanntes bundesweites Bewacherregister geschaffen werden, um die Sicherheitsunternehmen besser überwachen zu können. Sinn und Zweck muss sich dann zeigen.


Gesetzestext § 34a (6) GewO

Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1,

2. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der mit der Leitung des Gewerbebetriebs betrauten Personen,

3. erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit der Wachpersonen nach Absatz 1a Satz 1,

4. der Inhalt der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Datums der Erlaubniserteilung und der Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erlaubnisbehörde,

5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise einschließlich des Ausstellungsdatums und der Angabe der Kontaktdaten der ausstellenden Industrie- und Handelskammer,

6 sonstige dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellte Qualifikationsnachweise,

7 das Datum und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Nummer 1,

8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,

9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson nach Absatz 1a Satz 2 und 4 und

10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung sowie der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters einschließlich der Bestimmung der Registerbehörde zu regeln, aus dem die für die Erlaubniserteilung und für die Überwachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und deren Bewachungspersonal zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. Die Industrie- und Handelskammern stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektronisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der Aufsicht der obersten Landesbehörde.


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