Bewachungsgewerbe (Schweiz)

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Die Zulassungsvoraussetzungen dafür, in der Schweiz ein Bewachungsgewerbe eröffnen zu dürfen, werden von den einzelnen Kantonen im jeweiligen Polizeigesetz festgelegt.

Beispiel Kanton Basel

§ 62 Bewilligungspficht für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich

(1) Die Führung eines Gewerbes mit folgenden Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung der Kantonspolizei:

1. der bewaffnete Schutz von Personen;

2. die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen;

3. die Tätigkeit als Privatdetektivin oder Privatdetektiv.

(2) Nicht bewilligungspfichtig sind diese Tätigkeiten, wenn sie zum Selbstschutz durch eigenes Personal ausgeübt werden. § 64 ist jedoch auch auf solche Tätigkeiten anwendbar.

(3) Die unselbständige Tätigkeit als Privatdetektivin oder Privatdetektiv sowie zum Schutz von Personen bedarf einer Bewilligung der Kantonspolizei.

(4) Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.

(5) Für die Bewilligungserteilung werden Gebühren erhoben.


§ 63 Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

(1) Die Bewilligung wird auf Gesuch schweizerischen und ausländischen Personen erteilt, sofern sie handlungsfähig und gut beleumdet sind.

(2) Gleichwertige auswärtige Bewilligungen werden auf Gesuch hin an- erkannt.

(3) Bei juristischen Personen ist eine verantwortliche Person in leitender Stellung zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen zur Bewilligungs- erteilung erfüllt.

(4) Die Bewilligung setzt den Nachweis einer Haftp ichtversicherung voraus. Der Regierungsrat bestimmt deren Mindestanforderungen.