Dienstanweisung

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Rechtliche Grundlagen

Der Gewerbetreibende ist nach § 4 DGUV Vorschrift 23 und § 17 BewachV verpflichtet eine schriftliche Dienstanweisung zu erstellen und somit die Tätigkeit (Aufgabenerfüllung, Verhalten, Weitermeldung, Eigensicherung usw.) für die Mitarbeiter im privaten Sicherheitsdienst zu regeln.

Die Dienstanweisung darf nicht im Widerspruch zu den Grundrechten, Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder Betriebsvereinbarungen stehen. Die Dienstanweisung ist für jeden Sicherheitsmitarbeiter bindend. Ein Verstoß gegen die Dienstanweisung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen (Abmahnung, ordentlichen und sogar zur fristlosen Kündigung führen, Schadenersatz usw.). Die schriftliche Dienstanweisung besteht aus zwei Teilen.

Arten von Dienstanweisungen

Es werden allgemeine Dienstanweisungen von objektbezogenen bzw.auftragsbezogenen Dienstanweisungen unterschieden . In der allgemeinen Dienstanweisung sollten z.B. folgende Punkte enthalten sein:

Aufbau einer Dienstanweisung (Muster)

In der auftragbezogenen bzw.objektbezogenen Dienstanweisung könnte die Gliederung so aussehen:

  • Wach -und Sicherungsauftrag mit Geltungsbereich
  • Zeitabläufe
  • Freigeländekontrolle (Perimeterzone) mit Schwerpunkten
  • Außenhautkontrolle mit Schwerpunkten
  • Innenkontrolle mit Schwerpunkten
  • Nebentätigkeiten
  • Telefondienste
  • Besucherdienst
  • Schlüsselverwaltung
  • Mitwirkung beim Brandschutz
  • Mitwirkung beim Arbeitsschutz
  • Mitwirkung beim Datenschutz
  • Behandlung von Fundsachen
  • Verhalten bei Gewaltandrohung /kriminelle Handlungen
  • Verhalten bei Natur-und Umweltgefahren
  • Verhalten beim Arbeitsunfall

Die Sicherheitsmitarbeiter müssen in die Dienstanweisung VOR Tätigkeitsbeginn eingewiesen und später regelmäßig unterwiesen werden. Denken Sie immer daran, dass Sie sich während der Dienstzeit in einer Garantenstellung befinden (Arbeitsvertrag / Dienstanweisung) ein Verstoß (auch für Nichtstun!) wie oben schon erwähnt kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Anweisungen des Auftraggebers für Tätigkeiten die über den Umfang der Dienstanweisung hinausgehen, dürfen NICHT befolgt werden. Anweisungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz entgegenstehen, dürfen NICHT ausgeführt werden (§ 4 DGUV 23).