Dienstausweis

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Das Thema Dienstausweis ist in § 18 BewachV geregelt.

Inhalt

Zunächst sei erwähnt, dass der Begriff "Dienst"-Ausweis nur umgangssprachlich verwendet wird. Da wir als private SMA keine Bediensteten im Sinne einer Behörde sind, haben wir auch keinen "Dienst"-Ausweis im behördlichen Sinne, sondern gem. BewachV einen "Ausweis", der uns als Angehörige eines bestimmten Sicherheitsunternehmens ausweist. Sowohl umgangssprachlich als auch zum besseren Verständnis wird der Begriff "Dienstausweis" jedoch am häufigsten verwendet.


Gemäß den Vorgaben der Bewachungsverordnung muss der Gewerbetreibende, jedem (neu eingestellten) Mitarbeiter einen "Ausweis" aushändigen.


Der Ausweis muss folgende Inhalte aufweisen:

  • Namen und Vornamen des Sicherheitsmitarbeiters
  • Unterschrift des Sicherheitsmitarbeiters
  • Bezeichnung und Anschrift der Sicherheitsfirma
  • Name und Anschrift der Sicherheitsfirma
  • Unterschrift des Gewerbetreibenden, des Vertreters oder einer bevollmächtigten Person
  • Bewacherregisteridentifikationsnummern des Sicherheitsmitarbeiters und der Sicherheitsfirma


Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er nicht mit amtlichen / behördlichen Ausweisdokumenten verwechselt werden kann!

Tragepflicht

Der Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.


Mit Änderung der BewachV vom 01.12.2016 ist der Ausweis von jeder Wachperson (mit Ausnahme von Kaufhausdetektiven) während des Dienstes sichtbar zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, in bestimmten Diensten ein Namensschild sichtbar tragen zu müssen (z.B. Türsteher vor gastgewerblichen Diskotheken).


Wachpersonen, sprich Sicherheitsmitarbeiter die in folgenden Bereichen tätig sind;

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion


sind gem. § 18 BewachV dazu verpflichtet, gut sichtbar ein sog. ("Kenn"-) Schild mit ihrem Namen >oder< einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden (Firmennamen) zu tragen.


Der Ausweis muss im Dienst IMMER mitgeführt werden - das Schild muss "nur" in den benannten Bereichen getragen werden.

Wichtig: Der "Dienst"-Ausweis ist ein Dokument, was den Arbeitgeber erkennen lassen muss, nicht den Auftraggeber. Bei Auftragsvergabe an Subunternehmer / Nachunternehmer ist der zuständigen Behörde der Ausweis des Arbeitgebers der Wachperson wichtig, nicht irgendein Ausweis des Hauptauftragnehmers oder Auftraggebers.

Verordnungsstext

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten: 1. Familienname und Vornamen der Wachperson, 2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, 3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2, 4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten, 5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens. Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.

(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.