Fristlose Kündigung

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Ein Arbeitsvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn ein derart erhebliches Fehlverhalten vorliegt, dass dem anderen Teil eine auch nur kurzzeitige Weiterführung nicht zugemutet werden kann.

Beispiele für Gründe

  • Straftaten wie Diebstahl o.ä.
  • Schwere Verfehlungen gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Kunden
  • Rassistische Äußerungen
  • ...

Gesetzestext § 626 BGB

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Siehe auch