Hausdurchsuchung

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Hausdurchsuchungen können von einigen Institutionen ohne Vorankündigung bei Gefahr im Verzug oder mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt werden, worauf im Artikel Sonderzugangsrecht eingegangen wird. Grundsätzlich darf, sofern die Zutritt verlangende Institution räumlich und sachlich zuständig ist, der Zutritt nicht verwehrt werden. Auf sonst übliche Zutrittsformalien wie z.B. die Ausstellung von Besucherscheinen muss gegebenenfalls verzichtet werden. Bei Durchsuchungen von Privaträumen, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums sollten vom Bewachungspersonal folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • grundsätzlich Dienstanweisung beachten
  • Dienstausweise der Beamten bzw. Ausweise der Personen vorzeigen lassen, die Zutritt verlangen
  • ggf. nach Namen und/oder Dienstnummern fragen und notieren
  • Beschluss vorlegen lassen, wenn möglich Kopie anfertigen
  • Zentrale, Objektleitung, Kunden bzw. Rechtsabteilung informieren (wenn möglich)
  • Anweisungen und Vorgaben befolgen!
  • Personen begleiten
  • ausführliche Dokumentation des Vorgangs


Nach § 107 StPO hat der von der Durchsuchung Betroffene einen Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und auf ein Verzeichnis, in dem die sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände aufgelistet sind.


Weblinks

§ 107 StPO Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis