Pfefferspray

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Geschichtliche Entwicklung

Die Historie der Stoffe, die augenreizend sind, beginnt schon vor dem 1. Weltkrieg (1914 bis 1918) und reichte somit bis in das vergangene Jahrhundert zurück. So nutzte damals schon die Polizei, Verbindungen aus Aceton „eine farblose Flüssigkeit“ und Halogenen, um gegen Aufstände vorzugehen, ohne tödlichen Gewalt anzuwenden zu müssen.

So befasste man sich im Jahr 1920 als erstes in der USA mit der Wirkung von Capsaicin (CPS), wo noch heute mit 10 Millionen Scoville Einheiten zu den schärfsten Substanzen auf der Welt gehört und aus dem Nachschattengewächs Capsicum der Paprikasorte kommt. 1928 entdeckten die Forscher B. B. Corson und R. W. Stoughton dann das CS (o-Chlorbenzylidenmalodinitril) eine farblose, giftige, sehr stark zu Tränen reizende kristalline Verbindung, die als Kampfstoff verwendet werden kann.

Dennoch galt aber der Einsatz beider Stoffe, während des Zweiten Weltkrieg (1939 bis 1945) als unwahrscheinlich, da CS erst zu Beginn des 60er in der US-Armee eingeführt wurde.

Als in den 50er Jahren aber Großbritannien auf der Suche nach einem effektiven Mittel war um die zunehmenden Aufstände in seinen Kolonien zu unterdrücken und CS sowie OC (Oleoresin Capsicum) erfolgreich getestet wurden setzte sich CS weltweit als nicht letales Wirkmittel sowohl bei der Polizei als auch bei der Armee durch und es wurde Ende der 60er Jahren nach einem Ersatz für CS und CN (Chloracetophenon) ein gelblicher kristalliner Feststoff mit unangenehmen Geruch, einem anderen Reizgas, ab 1968 mit entsprechende Tierversuche in Amerika mit CPS gesucht.

1973 kam dann das erste Pfefferspray mit dem Wirkstoff OC in der heute bekannten Form entwickelt durch die Firma Aerko von der Firma „Lucky Police Produkts“ auf den Markt und OC wurde offiziel beim FBI als nicht-tödliches Wirkmittel zur Durchsetzung von ausführender staatlicher Gewalt eingeführt.

Dennoch haben sich einige Länder, darunter Dänemark, Luxemburg und Großbritannien, wegen möglicher negativer Folgen gegen die Einführung ausgesprochen. Grund hierfür war, dass es in den Jahren 1990 – 1995 in den USA zu 61 Todesfällen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen an Haut und Augen durch Benutzung des Wirkmittels OC gekommen war.

In Deutschland wurde OC erstmals im Rahmen eines Versuchs im Jahr 1999 in Bayern bei der Polizei eingesetzt. Bis zum heutigen Tage haben alle Innenministerien der Länder sowie das Bundesinnenministerium, Bundesfinanzministerium und die jeweiligen Ministerien der Justiz OC ebenfalls eingeführt. Bis heute nutzt es die Polizei, Zoll oder Justiz beim täglichen Dienst als Waffe zur Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs. Bei Veranstaltungen, die aufgelöst werden müssen oder bei Aufständen wird es durch die Polizei beispielsweise dem Wasser aus dem Wasserwerfer beigemischt (nicht in allen Bundesländern) und auch aus größeren Behältnissen, ähnlich einem Feuerlöscher, auf Personen ausgebracht.

Aufbau und Funktionsweise so eines Sprays

OC oder CS Spray’s werden als kleine Druckbehälter verkauft. Sie sind vergleichbar mit einer Sprühdose wie z.B. ein Haarspray oder Sprühlack und sollten von Sonneneinstrahlungen und Hitze über 50 oC strikt geschützt werden.

Durch drücken auf die Kappe der Dose wird entweder ein Sprühstrahl oder ein Sprühnebel aus dem Druckbehälter freigesetzt, die des Ausstoßes einem konischen Nebel oder einem Strahl entsprechen. Die Wirkungsreichweite, sind von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich und betragen bei handelsüblichen Geräten 1,5 bis 5 m.

Zudem gibt es Unterschiede in der Beschaffenheit des Wirkmittels. Es kann flüssig, als Gel oder Schaum verwendet werden. Auch die Konzentration des Wirkmittels ist unterschiedlich. Vom Bundeskriminalamt werden für den freien Verkauf nur Sprays mit maximal 80 mg des Wirkstoffs CS zugelassen.

Symptome / Wirkung auf den menschlichen Körper

Trifft das Mittel OC oder CS auf den menschlichen Körper, können sich unterschiedlich, schwerwiegende Symptome bilden.

CS

  • Brennen auf den Schleimhäuten (Nasen – Rachenraum) und Augen
  • Brennen auf der Haut und Munden
  • Brennen an unversehrter Haut nur bei Feuchtigkeit, höherer Dosis und längerer Einwirkest
  • Husten und Würgereiz
  • Starker Tränen und Speichelfluss
  • Lidschluss erst bei steigender Dosis
  • Bindehautreizung
  • Toxisches Lungenödem
  • Glottisödeme
  • Laryngospasmen

OC

Prinzipiell sind auch hier dieselben Symptome Identisch: Jedoch können sich gegen dem CS schwerwiegende Unterschiede bilden.

  • Sofortiger Lidschluss
  • Sofortiger stärkster Schmerz
  • Schmerzen auch bei intakter Haut
  • Bildung von Blasen
  • Allergische Reaktion
  • Gefahr bleibender Hornhautschäden

Zu den körperlichen Folgen kommen auch psychische Wirkungen. Meist sind Orientierungslosigkeit und kurzzeitige Hilflosigkeit bei der Beeinträchtigung Person festzustellen.

Allgemein:

Die Wirkung hält, sowohl bei beiden Wirkstoffen bis zu 45 Minuten. Jedoch kann nach 10 – 15 Minuten eine erste Linderung zu beobachten sein.

Die Wirkung der beiden Stoffe kann unterschiedlich bei Asthmatikern und Allergikern ausgeprägt sein.

Im Gegensatz dazu gibt es auch unterschiedliche Personengruppen, bei denen beide Stoffe keinerlei oder nur geringere Wirkung erzielen. Dazu gehören Personen die unter

  • Drogen
  • Alkoholeinfluss

stehen. Auch bei Kontaktlinsen- oder Brillenträger kann eine verminderte Wirkung eintreten. Die Polizei verzeichnet bei manchen Problemgruppen eine erhöhte Residenz gegen das Wirkmittel, da sich diese Personengruppen gezielt abhärten. Dies wird durch gegenseitiges Besprühen mit CS oder OC Spray’s erzielt.

Sowohl OC oder CS können zum Tod führen.

Einsatzformen

Wird ein OC oder CS Spray in einer Notwehrsituation (Notwehr, Nothilfe oder eines Notstandes) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften eingesetzt,


§32 StGB Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§33 StGB Notwehrexess

(1) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft


ist darauf strikt zu achten, dass das es am ausgestreckten Arm gehalten werden muss und die Windrichtung beachtet werden sollte, da bei Gegenwind z.B. es durchaus möglich wäre, dass es bei einer Anwendung zu einer Schädigung der eigenen Augen kommen könnte.

Das Wirkmittel wird dann dem Angreifer auf Kopf- / Brusthöhe entgegen gesprüht.

Vorsichtig ist geboten, wenn der Gegner brennende Gegenstände z.B. Zigaretten bei sich hat. Das Treibmittel der Spray’s kann entzündlich sein. Somit könnte es zu Verbrennungen beim Gegner führen.

Zu beachten ist, dass die Wirkung von dem Pfefferspray relativ schnell einsetzt, aber den Gegner eben nicht sofort außer Gefecht gesetzt ist, da OC oder CS Spray’s wie oben genannt auf jeden Menschen eine unterschiedliche Wirkung haben.

Daher sollte ein Ausweichen des Angriffs mit der Benutzung des Sprays einhergehen, um möglichst unbeschadet aus der Situation zu entkommen.

Waffenrechtliche Einstufung

Das Pfefferspray, waffenrechtlich Reizstoffsprühgerät auch (RSG) genannt, wird grundsätzlich als Waffe definiert (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a i. V. m. Anlage 1. Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 und 1.2.3 WaffG)

So unterliegt das Führen und der Einsatz eines RSG demnach waffenrechtliche Bestimmungen.

  • Reizstoffsprühgeräte = „Waffe“

es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.WaffG) tragen.

Fazit:

So ist, gerade bei der Benutzung solcher Spray’s, eine nicht ganz eindeutige Rechtslage vorhanden, da dieses keine Zulassung als Selbstverteidigungswaffe hat und somit nur im zivilen Bereich „nur“ als Tierabwehrspray zugelassen ist. „So heißt es nach dem: Feststellungsbescheid vom BKA über die Beurteilung eines Pfeffersprays vom 07.08.2008 AZ SO11-5164.01-Z-50“ Eine gesetzliche Regelung mit konkreten Hinweisen zur Ausgestaltung der Beschriftung oder zu Formulierungen, die die Zweckbestimmung des Herstellers als Tierabwehrspray definieren, existiert nicht. Aus dem Feststellungsbescheid geht weiter hervor, dass ein Pfefferspray mit der Kennzeichnung zur Zweckbestimmung; „Tierabwehr“ oder „Tierabwehrspray“ einer nicht waffenrechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Das deutsche WaffG ist bei einem Tierabwehrspray nicht anwendbar. Gemäß § 3 Abs.2 WaffG ist der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren möglich.

Hilfeleistung

Kommt es zu einem Gebrauch eines Pfeffersprays, ist auf jeden Fall Hilfe für den Angreifer zu leisten, da man sich sonst gem. §§ 323c, 13 StGB (unterlassenen Hilfeleistung, Begehen durch Unterlassen) schuldig machen und schadenersatzpflichtig verpflichtet werden könnte (§ (823 BGB).

Es muss zumindest die Alarmierung von Polizei und Rettungsdienst erfolgen.

Ist eine weiterreichende Hilfeleistung nötig, sollte man wissen, dass der Wirkstoff nicht wasserlöslich, aber fettlöslich ist. Folgende Hilfeleistung ist anzuwenden.

  • Eigenschutz beachten
  • Patient aus der kontaminierten Umgebung bringen
  • Mit dem Kampfstoff getränkte Kleidung entfernen
  • Entfernung von Kontaktlinsen
  • Oberkörper hochlagern
  • O2 Gabe
  • Spülen der Augen und der Haut mit reichlich kalten! Wasser oder Infusionslösung.

Wirkungsvolle Waffe?

Fraglich ist nun, ob das Pfefferspray eine wirkungsvolle Waffe darstellt.

Das Pfefferspray an sich wirkt, je nach Willen und „Grad der Abhärtung“ beim Gegner, recht gut.

Wenn das Pfefferspray also direkt Körper geführt wird, kann es schnell eingesetzt werden. Meist wird das Pfefferspray aber von Frauen mitgeführt, die es in der Handtasche deponieren und somit ein subjektives Sicherheitsgefühl haben. Dieses Gefühl wird durch das bloße mitführen des Pfeffersprays vermittelt. Jedoch werden sich keine Gedanken zur Einsetzbarkeit aus der Handtasche gemacht. In einer Notwehrsituation nach dem Pfefferspray in der Handtasche zu suchen, hat sich meist als nicht zielführend erwiesen. Die benötigte Zeit für das finden und einsetzen des Pfeffersprayy ist schlichtweg zu lang.

Zudem sollte man den Einsatz in geschlossenen Räumen (Wohnungen. Kaufhäusern, Zelten, U-Bahn usw. unterlasse, da sich das Pfefferspray u.a. in der Luft verteilt. Somit ist die Gefährdung von Unbeteiligten meist nicht zu vermeiden.

Die Erfüllung der Tatbestände gem. §§ 223 Abs. 1,2, 224 Abs. 1, 226 Abs. 1, 229 StGB sind denkbar.

Ferner sollte ein Einsatz gegen Kinder und Schwangere unterlassen werden.