Subsidiaritätsklausel

Aus Wiki für Schutz und Sicherheit
Wechseln zu: Navigation, Suche

Man spricht im deutschen Recht von der Subsidiarität, wenn sich z.B. zwei Gesetze in den Tatbeständen größtenteils gleichen. Bestraft wird aber nur nach dem Gesetz, dessen Tatbestände vollständig erfüllt wurden. Das Gesetz, dass keine Anwendung findet, ist damit subsidiär.

Relevanz

  • Das Thema Subsidiarität, bzw. die sogenannte "Subsidiaritätsklausel" spielt dann eine Rolle, wenn Sie sich auf das Prüfungsfach "Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste" in der Ausbildung / Umschulung zur Fach-, bzw. Servicekraft für Schutz und Sicherheit vorbereiten, da sie diesbezüglich bei der Fallbearbeitung durchaus prüfungsrelevant sein kann.

Wortlaut im Strafrecht

  • Subsidiarität bedeutet, dass ein Straftatbestand für den Fall keine Geltung beansprucht, dass ein anderer Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. In diesem Fall wird der Täter also nicht wegen zwei verschiedener Delikte bestraft, sondern "nur" wegen des >nicht subsidiären< Deliktes.

Beispiel

  • Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen...

Die Subsidiarität in diesem Zusammenhang erklärt

  • Die Subsidiarität spielt dann eine Rolle in Ihrer Prüfung, wenn wie beim Raub, eine Straftat eine andere beinhaltet, bzw. die Tatbestandsmerkmale einer anderen / weiteren Straftat erfüllt werden müssen, damit es überhaupt zur Vollendung der eigentlichen Tat kommen kann.
  • Im Fall des Raubes nach § 249 StGB beinhaltet dieser zum Beispiel die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls nach § 242 StGB.
  • Der Täter wird allerdings nur wegen des >nicht< subsidiären Deliktes bestraft (in diesem Fall der Raub gem. § 249 StGB). Das subsidiäre Delikt ist in diesem Fall z.B. der Diebstahl nach § 242 StGB.
  • Fachsprachlich wird in diesem Fall also der Diebstahl nach § 242 StGB vom (Haupt-) Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB subsumiert.