Angreifender Notstand

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Der Angreifende Notstand, § 904 BGB erlaubt es, sich gegen eine gegenwärtige Gefahr, die z.B. von einer Sache oder einem Tier ausgeht, unter Zuhilfenahme des Eigentums Dritter zu wehren, wenn der drohende Schaden viel größer wäre, als der beim Dritten angerichtete.

Er ist ein Rechtfertigungsgrund.

"Klassisches Beispiel": Um einen streunenden Hund, der ihn beißen will, abzuwehren, reißt ein Sicherheitsmitarbeiter eine Zaunlatte aus dem Zaun eines völlig unbeteiligten Nachbarn. Der Sicherheitsmitarbeiter (bzw. sein Arbeitgeber) ist dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet.

Gesetzestext

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Siehe auch: