Üble Nachrede

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Unter einer üblen Nachrede, § 186 StGB, versteht man, dass ein Täter über ein Opfer unwahre Tatsachen behauptet, von denen der Täter nicht weiß, ob sie stimmen oder nicht.

Beispiel: Müller erzählt über den Kollegen Meier, dass dieser schon mal wegen Drogenbesitz verurteilt wurde, was er vom Kollegen Huber erzählt bekommen hat. Ob das stimmt oder nicht, weiß Müller nicht.

Gesetzestext

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe auch