Verleumdung

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Unter einer Verleumdung, § 187 StGB, versteht man, dass ein Täter über ein Opfer unwahre Tatsachen behauptet, von denen der Täter genau weiß, dass sie nicht stimmen.

Beispiel: Müller erzählt über den Kollegen Meier, dass dieser schon mal wegen Drogenbesitz verurteilt wurde, obwohl er in der Verhandlung als Zeuge anwesend war, als Meier deswegen nicht verurteilt wurde.

Gesetzestext

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe auch