Beihilfe

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Wegen Beihilfe, § 27 StGB, macht sich strafbar, wer einem Täter bei dessen Straftat vorher oder währenddessen unterstützt.

Beispiele:

  • Tatwaffe besorgen
  • Fluchtauto fahren

Ist die Tat des Täters schon beendet, so wird eine Hilfeleistung ggfs. als Begünstigung geahndet.

Gesetzestext

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Siehe auch: