Besitzkehr

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Besitzkehr ist ein Recht, das dem Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzers, § 859 BGB, bzw. dem Besitzdiener im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzers gegen Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB zusteht. Er darf im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gewaltsam eine Sache, die ihm vom Täter entzogen worden ist, wieder an sich nehmen.

Sie berechtigt jedoch nicht dazu, die Kleidung eines Täters oder Behältnisse, die er mitführt gegen dessen Willen zu durchsuchen und / oder die entzogene Sache daraus sicherzustellen.

Siehe auch