Diebstahl geringwertiger Sachen

Aus Wiki für Schutz und Sicherheit
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB ist eine Variante des Diebstahls, bei dem die Beute je nach Gericht der Wert der Beute maximal 50 € betragen darf. In diesem Paragrafen ist auch die Unterschlagung geringwertiger Sachen geregelt. Bei dieser Straftat handelt es sich um ein Antragsdelikt.

Gesetzestext

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.