Kündigung

Aus Wiki für Schutz und Sicherheit
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, mit der ein Vertrag, hier insbesondere ein Arbeitsvertrag einseitig beendet werden kann. Der Grund für die Kündigung liegt nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Man unterscheidet zwischen ordentlicher und ausßerordentlicher Kündigung.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist in § 620 BGB geregelt.

Danach kann das Arbeitsverhältnis im Rahmen der in § 622 BGB genannten Fristen von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Formvorschriften

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen, § 623 BGB.

Weitere Wirksamkeitsvorausetzungen

Betriebsrat

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, so ist dieser vor jeder Kündigung zu hören, § 102 BetrVG.

Vollmacht

Zudem darf die Kündigung nur von einer Person ausgesprochen werden, die dazu bevollmächtigt ist.

Kündigung nach KSchG

Anwendbarkeit

Voraussetzung ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und im Betrieb mehr 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. §§ 1, 23 KSchG.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, sonst darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Kündigungsarten

Es gibt drei Arten von sozial gerechtfertigter Kündigung:

Rechtliche Möglichkeiten gegen die Kündigung

Gegen eine (unberechtigte) Kündigung kann beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, § 4 KSchG.

Geschieht dies nicht, ist die Kündigung wirksam.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Kündigungseinspruch beim Betriebsrat nach § 3 KSchG, der aber eine Kündigungsschutzklage nicht ersetzt.

Sonderfälle

In folgenden Fällen gelten, wenn der Arbeitgeber kündigen möchte, Sonderregeln:

  • Frau im Mutterschutz, § 9 MuSchG, Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts, § 9 (3) MuSchG
  • Schwerbehinderter, Kündigung auch hier nur mit Zustimmung des Integrationsamts, § 85 SGB IX, Ausnahme § 90 SGB IX
  • Auszubildender, nach der Probezeit nur außerordentliche Kündigung möglich, § 22 BBiG
  • Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertreter, nur mit Zustimmung des Betriebsrats, § 15 KSchG, § 103 BetrVG

Siehe auch